DIE FLIESENLEGER GMBH • PATRICK SCHICHA MEISTERBETRIEB

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MOSAIKARBEITEN

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DEKORATIV UND VIELSEITIG SEIT JEHER…

Seit hunderten von Jahren wird Mosaik verwendet. Zur Verkleidung von Säulen oder auch zum Bekleiden besonderer Räume mit gesetzten Mosaikbildern.

Heute werden Mosaike meist industriell gefertigt und rückseitig auf Netz oder vorderseitig auf Papier verklebt. Beliebt sind die Keramik-, Glas- und Natursteinmosaike seit jeher. Auch Metall wird heute gemixt mit Glas und Naturstein.

Unzählige gestalterische Möglichkeiten werden mit diesem Material gegeben. So kann man selbst mit der kleinsten Menge hochwertiger Mosaike das ganz besondere Ergebnis erzielen. Bauherren und Planer treffen auf einen riesigen Gestaltungsraum.

Hier sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt!

Erleben Sie selbst diese Vielfalt. Besuchen Sie unsere Ausstellung!

LASSEN SIE SICH INSPIRIEREN…

DIE FLIESENLEGER

FÜR SCHÖNE BÄDER & WOHNRÄUME
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STEUERBONUS FÜR HANDWERKSLEISTUNGEN

NUTZEN SIE DEN STAATLICHEN STEUERBONUS FÜR HANDWERKSLEISTUNGEN VON BIS ZU 1.200 €URO IM JAHR!

Der Steuerbonus beträgt gemäß § 35a Abs. 2 S.2 EStG bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen pro Haushalt und Jahr:

20% von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 Euro!

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Steuerbonus ist u.a.:

  • Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
  • Es werden die Arbeitskosten (Lohnkosten) inkl. der Mehrwertsteuer berücksichtigt, d.h. die Rechnung muss nach Material- und Lohnkosten getrennt ausgestellt werden.
  • Die Zahlung muss per Überweisung oder Kontoauszug nachgewiesen werden usw.
  • Die Handwerkerleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers – es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.

Dieser Steuerbonus ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerbonus für allgemeine, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen. (z.B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen usw.)

FÖRDERUNG

Das Land Hessen fördert Umbaumaßnahmen von selbstgenutztem Wohnraum für Menschen mit Behinderungen. Der Zuschuss beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Förderungsfähig sind Gesamtkosten bis zu einem Betrag von 25.000 Euro je Wohneinheit. Umbaukosten unter 1.000 Euro werden nicht gefördert.
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